EnEV Wintergarten
Definition
In der Energieeinsparverordnung (EnEV) werden Bauherren bautechnische Mindestanforderungen an den Betriebsenergiebedarf ihres Gebäudes bzw. ihres Bauprojekts vorgeschrieben. Auf der rechtlichen Grundlage der Ermächtigung durch das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) werden Standards bezüglich energiesparendem Wärmeschutz und Anlagetechniken bei Gebäuden verordnet, die für Wohn- und Bürogebäude sowie für bestimmte Betriebsgebäude gelten.
Allgemeiner Geltungsbereich
In Deutschland gilt die Verordnung für
- Gebäude mit üblichen Temperaturen im Innenbereich, d.h. Gebäude, die ihrem Verwendungszweck entsprechend auf eine Mindestinnentemperatur von 19 °C und mehr als vier Monate im Jahr beheizt werden, oder Wohngebäude, die hauptsächlich zum Wohnen genutzt werden, oder für
- Gebäude mit niedrigeren Temperaturen im Innenbereich, d.h. Gebäude, die entsprechend Ihrem Verwendungszweck auf eine Innentemperatur von mindestens 12 °C und maximal 19 °C sowie mehr als vier Monate im Jahr beheizt werden, wobei auch Heizungsanlagen, raumlufttechnische und zur Trinkwasseraufbereitung genutzte Anlagen dazu zählen.
Ausgenommen von der Verordnung sind
- unter Denkmalschutz stehende Gebäude, insofern die zuständige Landesbehörde einen Antrag auf Befreiung bewilligt hat,
- unterirdisch errichtete Bauwerke,
- der Aufzucht oder dem Verkauf von Pflanzen dienende Gebäude, u.a. Gewächshäuser,
- Betriebsgebäude, deren Hauptverwendungszweck die Tierhaltung darstellt,
- Betriebsgebäude mit großen Flächen, die lang anhaltend offen gehalten werden,
- Zelte, Traglufthallen und vergleichbare Gebäude, die mehrmalig auf- und abgebaut werden.
EnEV Wintergarten: Anforderungen an nur gering beheizte Wintergärten und Wohnwintergärten
Gemäß der Energiesparverordnung 2014 werden bei Wintergärten verschiedene Mindestanforderungen an die Energieeffizienz gestellt. Dabei bezieht sich der Begriff „Wintergarten“ auf geschlossene Glasvorbauten, die durch Außenbauteile vom restlichen Gebäude abgetrennt sind, sowie Glaskonstruktionen, die in Zwischenräumen von Gebäuden errichtet wurden. Großflächige Teile eines Wohnraums, die auch oft fälschlicherweise als Wintergarten bezeichnet werden, sind hier ausgenommen, denn jene Konstruktionen sind in der Energiebilanz des jeweiligen Wohngebäudes oder Wohnraumes zu berücksichtigen.
Von Anforderungen ausgenommene Wintergärten
Nach der EnEV 2014 wird die Einhaltung von energetischen Standards nicht verlangt von
- jährlich weniger als vier Monate lang beheizten Wintergärten,
- Wintergärten, die ihrem Zweck entsprechend nicht oder nur auf Innentemperaturen von maximal 12 °C beheizt werden,
- nur für eine begrenzte jährliche Nutzungsdauer bestimmte Wintergärten, wenn der erwartete Energieverbrauch geringer als 25 % des erwarteten Energieverbrauchs im Falle ganzjähriger Nutzung ist.
- Allerdings gelten diese Ausnahmen nicht für die Anforderungen aus den allgemein anerkannten Regeln der Technik, allen voran die Pflicht zur Einhaltung des Mindestwärmeschutz gemäß DIN 4108-2.
Frei stehender Wintergarten mit geringer Nutzfläche
Insofern bei frei stehenden Wintergärten kleiner Größe, d.h. die zusammenhängende Nutzfläche überschreitet nicht 50 m², die Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenbauteile der Verordnung entsprechend eingehalten werden (siehe unten folgende Tabelle), gelten die restlichen Anforderungen der EnEV 2014 an den Wintergarten als erfüllt.
Wintergarten als Erweiterung oder Ausbau eines Bestandsgebäudes
Bei einem thermisch abgetrennten Wintergarten, der zur Änderung eines Bestandsgebäudes, Ausbau oder Erweiterung dient, sind die Transmissionswärmeverluste (siehe unten folgende Tabelle) von Bedeutung: Wenn die Außenbauteile des Wintergartens die maximal zulässigen Transmissionsverluste nämlich nicht überschreiten (,solange kein neuer Wärmeerzeuger eingerichtet wird), dann gelten die Anforderungen der EnEV 2014 ebenfalls als erfüllt.
Wintergarten mit großer Nutzfläche
Wird der beheizbare Wintergarten so groß, dass die vorhandene Heizanlage nicht mehr genügt und die Installation eines neuen Wärmeerzeugers (z.B. eines Heizkessels) nötig wird, so müssen die Neubauanforderungen vom Wintergarten erfüllt werden. Die Höchstwerte bezüglich des Wärmeschutzes der Gebäudehülle ergeben sich somit aus den Anforderungen für neu errichtete Wohngebäude. Auch hier ist zu beachten, dass die Anforderungen aus den allgemein anerkannten Regeln der Technik, allen voran die Pflicht zur Einhaltung des Mindestwärmeschutz gemäß DIN 4108-2, davon nicht berührt werden. Der Primärenergiebedarf nach DIN EN 832, DIN V 18599 und DIN EN 4108 muss nachgewiesen werden, wenn der Wintergarten als Bestandteil der beheizten Gebäudehülle eines Neubaus dient oder eine Nutzfläche von mehr als 50 m² aufweist und die Notwendigkeit einer Erneuerung oder Vergrößerung des Wärmeerzeugers mit sich bringt.
Sommerlicher Wärmeschutz
Dank moderner Wärmeschutzverglasungen kann der winterliche Wärmeschutz meist unproblematisch umgesetzt werden. Einer Überhitzung im Sommer durch große Glasflächen vorzubeugen, gestaltet sich dagegen schwieriger. Somit ist gemäß der EnEV vom Planer ein sommerlicher Wärmeschutz nachzuweisen, insofern die zusätzliche zusammenhängende Nutzfläche bei Änderung eines Bestandsgebäudes, Ausbau oder Erweiterung 50 m2 übersteigt. Bei einem durchdachten Einsatz aller technischen Möglichkeiten der Belüftung, Beschattung, Verglasung und deren Steuerung sowie eines dementsprechenden Nutzerverhaltens kann die Aufheizung des Wintergartens im Sommer auf circa 5 °C über der Außentemperatur eingeschränkt werden.
Tabelle 1
Auszug der für Wintergärten relevanten Kenngrößen – für nähere Informationen sollte der Originaltext der EnEV 2014 hinzugezogen werden, besonders der Textteil der Anlage 3.