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In der Energieeinsparverordnung (EnEV) werden Bauherren bautechnische Mindestanforderungen an den Betriebsenergiebedarf ihres Gebäudes bzw. ihres Bauprojekts vorgeschrieben. Auf der rechtlichen Grundlage der Ermächtigung durch das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) werden Standards bezüglich energiesparendem Wärmeschutz und Anlagetechniken bei Gebäuden verordnet, die für Wohn- und Bürogebäude sowie für bestimmte Betriebsgebäude gelten.
In Deutschland gilt die Verordnung für
Ausgenommen von der Verordnung sind
Gemäß der Energiesparverordnung 2014 werden bei Wintergärten verschiedene Mindestanforderungen an die Energieeffizienz gestellt. Dabei bezieht sich der Begriff „Wintergarten“ auf geschlossene Glasvorbauten, die durch Außenbauteile vom restlichen Gebäude abgetrennt sind, sowie Glaskonstruktionen, die in Zwischenräumen von Gebäuden errichtet wurden. Großflächige Teile eines Wohnraums, die auch oft fälschlicherweise als Wintergarten bezeichnet werden, sind hier ausgenommen, denn jene Konstruktionen sind in der Energiebilanz des jeweiligen Wohngebäudes oder Wohnraumes zu berücksichtigen.
Nach der EnEV 2014 wird die Einhaltung von energetischen Standards nicht verlangt von
Insofern bei frei stehenden Wintergärten kleiner Größe, d.h. die zusammenhängende Nutzfläche überschreitet nicht 50 m², die Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenbauteile der Verordnung entsprechend eingehalten werden (siehe unten folgende Tabelle), gelten die restlichen Anforderungen der EnEV 2014 an den Wintergarten als erfüllt.
Bei einem thermisch abgetrennten Wintergarten, der zur Änderung eines Bestandsgebäudes, Ausbau oder Erweiterung dient, sind die Transmissionswärmeverluste (siehe unten folgende Tabelle) von Bedeutung: Wenn die Außenbauteile des Wintergartens die maximal zulässigen Transmissionsverluste nämlich nicht überschreiten (,solange kein neuer Wärmeerzeuger eingerichtet wird), dann gelten die Anforderungen der EnEV 2014 ebenfalls als erfüllt.
Wird der beheizbare Wintergarten so groß, dass die vorhandene Heizanlage nicht mehr genügt und die Installation eines neuen Wärmeerzeugers (z.B. eines Heizkessels) nötig wird, so müssen die Neubauanforderungen vom Wintergarten erfüllt werden. Die Höchstwerte bezüglich des Wärmeschutzes der Gebäudehülle ergeben sich somit aus den Anforderungen für neu errichtete Wohngebäude. Auch hier ist zu beachten, dass die Anforderungen aus den allgemein anerkannten Regeln der Technik, allen voran die Pflicht zur Einhaltung des Mindestwärmeschutz gemäß DIN 4108-2, davon nicht berührt werden. Der Primärenergiebedarf nach DIN EN 832, DIN V 18599 und DIN EN 4108 muss nachgewiesen werden, wenn der Wintergarten als Bestandteil der beheizten Gebäudehülle eines Neubaus dient oder eine Nutzfläche von mehr als 50 m² aufweist und die Notwendigkeit einer Erneuerung oder Vergrößerung des Wärmeerzeugers mit sich bringt.
Dank moderner Wärmeschutzverglasungen kann der winterliche Wärmeschutz meist unproblematisch umgesetzt werden. Einer Überhitzung im Sommer durch große Glasflächen vorzubeugen, gestaltet sich dagegen schwieriger. Somit ist gemäß der EnEV vom Planer ein sommerlicher Wärmeschutz nachzuweisen, insofern die zusätzliche zusammenhängende Nutzfläche bei Änderung eines Bestandsgebäudes, Ausbau oder Erweiterung 50 m2 übersteigt. Bei einem durchdachten Einsatz aller technischen Möglichkeiten der Belüftung, Beschattung, Verglasung und deren Steuerung sowie eines dementsprechenden Nutzerverhaltens kann die Aufheizung des Wintergartens im Sommer auf circa 5 °C über der Außentemperatur eingeschränkt werden.
Tabelle 1
Auszug der für Wintergärten relevanten Kenngrößen – für nähere Informationen sollte der Originaltext der EnEV 2014 hinzugezogen werden, besonders der Textteil der Anlage 3.